Die Fachstelle SIWAS ordnete bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers somit zu Recht sowohl die vorläufige Sistierung der Behandlung aller neuen Gesuche um Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen als auch das vorläufige Verbot des Neuerwerbs von Waffen im Sinne von Art. 4 WG sowie der Übernahme derartiger Waffen von Dritten zur Aufbewahrung an. Dabei hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie vorerst lediglich eine vorläufige Verweigerung beziehungsweise ein vorläufiges Verbot des weiteren Waffenerwerbs sowie einer Übernahme zur Aufbewahrung verfügte.