Das betreffende öffentliche Interesse überwiegt dabei auch das private Interesse, Waffen besitzen beziehungsweise (neu) erwerben zu dürfen. Die zuständige Behörde ist dementsprechend verpflichtet, den Erwerb von Waffen und Munition in jenen Fällen zu verweigern, in denen ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Das Waffen(polizei)recht darf bei seiner Prognose auch einen strengeren Massstab anlegen als etwa das Strafrecht im strafrechtlichen Kontext. Der Begriff der Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung ist dementsprechend auch