Es sei dem Beschwerdeführer zwar nicht zuzutrauen, dass er selbst seine Waffen missbrauche. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner Empfänglichkeit für Propaganda und andere Meinungen durch Drittpersonen zu Waffenkontakten überredet werden könnte, zumal es ihm offensichtlich bewusst sei, dass es sich bei der Telegram-Chatgruppe "D._____" um einen rechtsextremen (REX-)Chat handle, der auch Bezug zu einem ukrainischen, dem ASOW-Regiment nahestehenden Online-Shop habe (vgl. E-Mail des kantonalen Staatsschutzes vom 11. Mai 2023, Beschwerdebeilage 7, act. 113).