Die vorgebrachten Verharmlosungen sind denn auch nicht wirklich nachvollziehbar und tragen vielmehr zu einem massgeblichen Verlust des bisher entgegengebrachten Vertrauens bei. Dementsprechend gelangte auch der gemäss Waffengesetz beigezogene kantonale Staatsschutz nach einer persönlichen Ansprache des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen "naive und etwas nonchalante Einstellung" nicht zu einer Waffenbesitzerin oder einem Waffenbesitzer passe. Es sei dem Beschwerdeführer zwar nicht zuzutrauen, dass er selbst seine Waffen missbrauche.