Von rein unbelegten Vermutungen oder bloss vagen Verdachtsmomenten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann diesbezüglich keineswegs ausgegangen werden. So lässt sich die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, wonach es sich bei den festgestellten Diskussionen in der Telegram-Chatgruppe "D._____" einzig um "Juxe" und "Witze" beziehungsweise um reine "Prahlereien" gehandelt habe, die der Meinungsäusserungsfreiheit unterliegen würden, von vornherein nicht mit der für den Waffenbesitz unabdingbar erforderlichen Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit in Einklang bringen.