Nichtsdestotrotz erweisen sich diese durch den Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannten Vorkommnisse beziehungsweise Verhaltensweisen aus waffenrechtlicher Sicht als klar geeignet, die Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest ernsthaft infrage zu stellen. Von rein unbelegten Vermutungen oder bloss vagen Verdachtsmomenten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann diesbezüglich keineswegs ausgegangen werden.