So stellte die Staatsanwaltschaft B._____ das Strafverfahren wieder ein, nachdem dem Beschwerdeführer im strafrechtlichen Verfahren weder Widerhandlungen gegen das Waffengesetz noch gegen das Kriegsmaterialgesetz rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten (vgl. Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3, act. 113). Nichtsdestotrotz erweisen sich diese durch den Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannten Vorkommnisse beziehungsweise Verhaltensweisen aus waffenrechtlicher Sicht als klar geeignet, die Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest ernsthaft infrage zu stellen.