Ausgehend von der Meldung des BfV am 13. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer in der Te- legram-Chatgruppe "D._____" zum einen damit geprahlt habe, mit Waffen zu handeln und neben zahlreichen Schusswaffen auch über zwei "Raketenwerfer" samt Munition zu verfügen, und zum andern sich auch interessiert gezeigt habe, mehrere Kilogramm Sprengstoff C4 zu erwerben, war es durchaus angezeigt, eine vertiefte waffenrechtliche Prüfung einzuleiten. Wie den Akten zu entnehmen ist, resultierten aus der eingeleiteten Strafuntersuchung zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen. So stellte die Staatsanwaltschaft B._____