zu Recht die im eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit der durch den Beschwerdeführer als Administrator betriebenen Telegram-Chatgruppe "D._____". Ausgehend von der Meldung des BfV am 13. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer in der Te- legram-Chatgruppe "D._____" zum einen damit geprahlt habe, mit Waffen zu handeln und neben zahlreichen Schusswaffen auch über zwei "Raketenwerfer" samt Munition zu verfügen, und zum andern sich auch interessiert gezeigt habe, mehrere Kilogramm Sprengstoff C4 zu erwerben, war es durchaus angezeigt, eine vertiefte waffenrechtliche Prüfung einzuleiten.