Konkret besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Vorinstanz diese Vorgaben im vorliegenden Verfahren eingehalten hat. Ins Zentrum ihrer waffenrechtlichen Beurteilung stellte die Fachstelle SIWAS zu Recht die im eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit der durch den Beschwerdeführer als Administrator betriebenen Telegram-Chatgruppe "D.__