4 von 8 völlig frei wäre. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet somit nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, S. 99 f.). 3.3