Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung hat allerdings dennoch eigenständig, das heisst unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, zu erfolgen. Ausgehend von der durch das Waffenrecht zentral verfolgten öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es für das waffenrechtliche Verfahren somit grundsätzlich nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt letztlich zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führte. Die Fachstelle SIWAS verfügt bei ihrer Prüfung somit über ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen.