Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden könnte die Rechtssicherheit nämlich gefährden und zu ungerechtfertigten Wertungsdisparitäten führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.5). Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung hat allerdings dennoch eigenständig, das heisst unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, zu erfolgen.