Im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung denn auch davon aus, dass Verwaltungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind. Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden könnte die Rechtssicherheit nämlich gefährden und zu ungerechtfertigten Wertungsdisparitäten führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.5).