verwaltungsrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unabhängig von einer unter Umständen sogar im selben Lebensvorgang erfolgten strafrechtlichen Prüfung vorzunehmen. So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvorgang zu vermeiden. Im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung denn auch davon aus, dass Verwaltungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind.