SIWAS dabei offenkundig auch nicht davon aus, dass die Waffenfähigkeit des Gesuchstellers schon von vornherein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG zu verneinen sei, da aktuell etwa eine Handlung vorliege, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder der Gesuchsteller insbesondere wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sei (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS vom 24. November 2023, Ziffer 4, act. 139). Vielmehr prüfte die Fachstelle SIWAS richtigerweise, ob aus waffenrechtlicher Sicht beim Beschwerdeführer aktuell aus anderen Gründen von einer fehlenden Waffenfähigkeit auszugehen ist. Eine derartige