Trotz dieser grundsätzlich unbestrittenen und für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände sah es die Fachstelle SIWAS vorliegend zu Recht als angezeigt, die bei ihr durch den Beschwerdeführer nur rund einen Monat nach Einstellung des Strafverfahrens neu eingereichten Gesuche betreffend vier weitere Waffenerwerbsscheine für verschiedene Feuerwaffen erneut einer ordentlichen waffenrechtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. Gesuche vom 28. März 2023, act. 44). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 28. August 2023 zu entnehmen ist, ging die Fachstelle SIWAS dabei offenkundig auch nicht davon aus, dass die Waffenfähigkeit des Gesuchstellers schon von vornherein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst.