Im Weiteren trifft es zu, dass das nach den Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen vom 7. Februar 2023 eingeleitete Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft B._____ bereits am 28. Februar 2023 wieder eingestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3, act. 113) und auch nach dem zuletzt eingereichten Privatauszug vom 27. März 2023 keine Strafregistereinträge zu seiner Person bestehen (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 113).