In dieser attestierte das betreffende Statthalteramt dem Beschwerdeführer mit Kopie zuhanden der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei R._____, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Akten und der durchgeführten Anhörung aus seiner Sicht kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG ersichtlich sei. Auf weitere Abklärungen und eine Waffeneinziehung werde daher verzichtet (vgl. Beschwerdebeilage 10, act. 113). Im Weiteren trifft es zu, dass das nach den Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen vom 7. Februar 2023 eingeleitete Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft B.__