_ nach T._____ AG) erfolgte und der Erwerb der restlichen Waffen durch die Fachstelle SIWAS nach dem Zuzug in den Kanton Aargau bewilligt wurde. Wie der Beschwerdeführer überdies zutreffend anführt, konnten sich die letztgenannten Bewilligungen insbesondere auch auf die Bestätigung des Statthalteramts des Bezirks Q._____ vom 25. Mai 2021 abstützen. In dieser attestierte das betreffende Statthalteramt dem Beschwerdeführer mit Kopie zuhanden der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei R._____, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Akten und der durchgeführten Anhörung aus seiner Sicht kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG ersichtlich sei.