Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer ist vorab festzustellen, dass bei der am 7. Februar 2023 durchgeführten Haus- und Fahrzeugdurchsuchung nur gemeldete und rechtmässig in dessen Besitz befindliche Waffen sowie insbesondere auch keine Kriegsmaterialien vorgefunden wurden (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei vom 7. Februar 2023, act. 32 f.). Konkret ergab sich, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Erwerb von insgesamt 107 Waffen bewilligt worden war, wobei der Erwerb von 62 Waffen noch vor dem Wegzug aus dem Kanton R._____ am 1. Juli 2022 (konkret von S._____ nach T._____ AG) erfolgte und der Erwerb der restlichen Waffen durch die Fachstelle