Dementsprechend vermag etwa selbst ein strafrechtlicher Freispruch beziehungsweise die Einstellung einer strafrechtlichen Untersuchung in einem aktuell zu beurteilenden waffenrechtlichen Kontext oder ein eintragungsfreier Strafregisterauszug für sich allein noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bieten. Vielmehr dürfen der Waffenfähigkeit aus waffenrechtlicher Sicht auch keine anderen, allfällig bereits früher geprüften oder erst neu beziehungsweise ergänzend festgestellten Umstände entgegenstehen. 3 von 8 3.2