Für die Bejahung der zu beurteilenden Waffenfähigkeit ist sodann jeweils vorauszusetzen, dass das gesamte Verhalten beziehungsweise die Persönlichkeit der zu beurteilenden Person Beleg für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen abgibt. Dementsprechend vermag etwa selbst ein strafrechtlicher Freispruch beziehungsweise die Einstellung einer strafrechtlichen Untersuchung in einem aktuell zu beurteilenden waffenrechtlichen Kontext oder ein eintragungsfreier Strafregisterauszug für sich allein noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bieten.