_" auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in ihre Gesamtbetrachtung einbeziehen durfte. Dementsprechend erwies sich vorliegend auch der Beizug des Sanitätsdossiers des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee aus dem Jahr 2011 als richtig und wesentlich, zumal dieses Dossier auch einen "R-Vermerk" aufwies, gemäss welchem beim Beschwerdeführer zumindest zum damaligen Zeitpunkt medizinische Gründe festgestellt wurden, die bei der Beurteilung der Dienst-/Schiesstauglichkeit zur Abnahme der Armeewaffen beziehungsweise bereits zum Ausschluss des Erhalts von Leihwaffen führten.