Eine erneute und unnötige Kosten verursachende Überprüfung seiner Waffenfähigkeit sei somit nicht angezeigt beziehungsweise notwendig, zumal auch der Vertrauensarzt Dr. med. C._____, R._____, in seinem Attest vom 29. Juni 2023 keine Auffälligkeiten festgestellt und selbst der kantonale Staatsschutz ihm keinen Waffenmissbrauch zugetraut habe. Die Anordnung einer neuerlichen fachärztlichen Prüfung seiner Waffenfähigkeit allein gestützt auf vage Verdachtsmomente erweise sich unter diesen Umständen als willkürlich.