2 von 8 Waffen bestünden. Sämtliche seiner Waffen seien denn auch registriert und rechtmässig in seinem Besitz. Das gegen ihn zwischenzeitlich gestützt auf unbelegte Vermutungen des BfV eingeleitete Strafverfahren sei überdies durch die Staatsanwaltschaft B._____ ebenfalls wieder eingestellt worden. Ausserdem gebe es zu seiner Person auch keinen Strafregistereintrag. Dementsprechend habe auch das Statthalteramt des Bezirks Q._____ im Jahr 2021 keine waffenrechtlichen Hinderungsgründe festgestellt.