Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss demzufolge eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Waffenverwendung vorliegen, wobei die Gefährdung fortbestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2). Das Gesetz stellt dabei für die Trägerin oder den Träger verbotener Waffen, für Unmündige sowie für Personen, welche unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, die unumstossbare Vermutung auf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.