Die zuständige Behörde hat hierzu eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Waffenverwendung zu treffen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss demzufolge eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Waffenverwendung vorliegen, wobei die Gefährdung fortbestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2).