Angesichts des präventiven Charakters einer vorläufigen Nichtbewilligung von Gesuchen um Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen beziehungsweise einer allfälligen vorläufigen Beschlagnahmung von festgestellten Waffen sind an den – vorliegend primär interessierenden – Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.