Gleiches wie beim Waffenerwerb muss auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 WG gelten. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG hat die zuständige Behörde dementsprechend auch Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht.