Danach können Minderjährige (Buchstabe a) und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertretene (Buchstabe b) keine Waffen erwerben. Weiter erhalten jene Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Buchstabe c), sowie Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Buchstabe d). Gleiches wie beim Waffenerwerb muss auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art.