Ein Waffenerwerbsschein wird durch die zuständige Behörde in der Folge nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Danach können Minderjährige (Buchstabe a) und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertretene (Buchstabe b) keine Waffen erwerben.