Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 WG holt die zuständige Behörde (Fachstelle SIWAS) hierzu vorgängig noch eine Stellungnahme der gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (SR 120) zuständigen kantonalen Behörde (im Kanton Aargau jene des kantonalen Staatsschutzes) ein. Ein Waffenerwerbsschein wird durch die zuständige Behörde in der Folge nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt.