REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001596 A._____, T._____; Beschwerde vom 26. September 2023 gegen den Entscheid des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 28. August 2023 betreffend Sistierung der Gesuche um Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen und Anord- nung eines Gutachtens; Abweisung Sitzung vom 18. Dezember 2024 Versand: 20. Dezember 2024 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Rechtliche Grundlagen Es ist Ziel der Waffengesetzgebung, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesge- setz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 [SR 514.54] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]; siehe auch Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1054). Durch eine verstärkte Kontrolle des Erwerbs, des Besitzes und des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Perso- nen und Gütern geschützt werden. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffener- werbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 WG holt die zuständige Behörde (Fachstelle SIWAS) hierzu vorgängig noch eine Stellungnahme der gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (SR 120) zuständigen kantonalen Behörde (im Kanton Aargau jene des kantonalen Staatsschutzes) ein. Ein Waffener- werbsschein wird durch die zuständige Behörde in der Folge nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungs- grund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Danach können Minderjährige (Buchstabe a) und unter um- fassender Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertre- tene (Buchstabe b) keine Waffen erwerben. Weiter erhalten jene Personen keinen Waffenerwerbs- schein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Buchstabe c), sowie Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefähr- liche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Straf- register eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Buchstabe d). Gleiches wie beim Waffenerwerb muss auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 WG gelten. Ge- mäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG hat die zuständige Behörde dementsprechend auch Waffen, wesentli- che und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteile aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Angesichts des präventiven Charakters einer vorläufigen Nichtbewilligung von Gesuchen um Aus- stellung von Waffenerwerbsscheinen beziehungsweise einer allfälligen vorläufigen Beschlagnah- mung von festgestellten Waffen sind an den – vorliegend primär interessierenden – Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahr- scheinlichkeit bestehen, dass mit einer entsprechenden Bewilligung zum Waffenerwerb beziehungs- weise ohne allfällige Beschlagnahmung der betreffenden Waffen die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Die zuständige Behörde hat hierzu eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Waffenverwendung zu treffen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss demzufolge eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Waffenverwendung vorliegen, wobei die Gefährdung fortbestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2). Das Gesetz stellt dabei für die Trägerin oder den Träger verbotener Waffen, für Unmündige sowie für Personen, welche unter um- fassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, die unumstossbare Vermutung auf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungsweise genügend konkrete Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Eine ausreichende Gefährdung wird auch bei Personen angenommen, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit einer Schusswaffe un- kontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung be- schlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Ge- fahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann. Hierzu sind auch Situa- tionen zu zählen, in denen ein unverantwortlicher Umgang mit Waffen festgestellt wird, was etwa bei Verstössen gegen die unmittelbar dem öffentlichen Sicherheitsinteresse dienenden Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen AGVE 2003 S. 546; Urteile des Ver- waltungsgerichts WBE.2008.316 vom 13. Januar 2009 S. 8 f. a, sowie WBE.2014.78 vom 4. Dezem- ber 2014 S. 6 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 163). Im Rahmen der waffenrechtlichen Beurteilung sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsrechts zu berücksichtigen. Diese sind grundsätzlich im Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gere- gelt. Gemäss § 24 VRPG können sich die Behörden bei ihren Untersuchungen jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen (Litera a), Urkunden bei- ziehen (Litera b), Augenscheine vornehmen (Litera c) und Expertisen anordnen (Litera d). Die Er- messensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtli- chen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatli- cher Massnahmen. In Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts verweist das VRPG auf das Zivil- prozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG). 2. Einwände des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 28. August 2023 pri- mär vor, dass hinsichtlich seiner Person keine konkreten Anhaltspunkte für eine sachlich begründ- bare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung von 2 von 8 Waffen bestünden. Sämtliche seiner Waffen seien denn auch registriert und rechtmässig in seinem Besitz. Das gegen ihn zwischenzeitlich gestützt auf unbelegte Vermutungen des BfV eingeleitete Strafverfahren sei überdies durch die Staatsanwaltschaft B._____ ebenfalls wieder eingestellt wor- den. Ausserdem gebe es zu seiner Person auch keinen Strafregistereintrag. Dementsprechend habe auch das Statthalteramt des Bezirks Q._____ im Jahr 2021 keine waffenrechtlichen Hinderungs- gründe festgestellt. Ihm seien in der Vergangenheit denn auch der Erwerb von über 100 Waffen be- willigt worden, und dies in Kenntnis der Umstände. Eine erneute und unnötige Kosten verursachende Überprüfung seiner Waffenfähigkeit sei somit nicht angezeigt beziehungsweise notwendig, zumal auch der Vertrauensarzt Dr. med. C._____, R._____, in seinem Attest vom 29. Juni 2023 keine Auf- fälligkeiten festgestellt und selbst der kantonale Staatsschutz ihm keinen Waffenmissbrauch zuge- traut habe. Die Anordnung einer neuerlichen fachärztlichen Prüfung seiner Waffenfähigkeit allein ge- stützt auf vage Verdachtsmomente erweise sich unter diesen Umständen als willkürlich. Ebenso sei der Beizug seines Sanitätsdossiers des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee aus dem Jahre 2011 nicht statthaft, sei dieses doch weder aktuell noch relevant. Seine sich daraus ergebende Dienstuntauglichkeit sei überdies auch nur gestützt auf ein durch seine pazifistische Mutter veran- lasstes psychiatrisches Attest ohne Konsultation seiner Person ergangen. Das betreffende Attest verdiene deshalb auch keine Glaubhaftigkeit. Seine in der Telegram-Chatgruppe "D._____" gemach- ten Äusserungen seien schliesslich als blosse Scherze einzustufen, die im Sinne eines blossen ge- danklichen Austausches der Meinungsäusserungsfreiheit unterliegen würden. Es sei somit zu vermu- ten, dass die Fachstelle SIWAS seine Person oder zumindest seine Ansichten einfach ablehne, weshalb sich ihre Begründungen auch mehr auf unsubstantiierte Behauptungen und persönliche Meinungen als auf tatsächliche Gegebenheiten stützen würden. Dementsprechend sei auch die Aus- sage, dass er über kein stabiles Umfeld im "wahren Leben" verfüge, sprich charakterlich labil sei, aus der Luft gegriffen (vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, act. 115 ff.; Gegenbemerkungen vom 31. Januar 2024, act. 148 ff.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Die Fachstelle SIWAS hat als zuständige kantonale Behörde die waffenrechtliche Beurteilung der Waffenfähigkeit anlässlich von Gesuchen um Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen praxisgemäss umfassend vorzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass die Fachstelle SIWAS vorliegend neben den im Vorfeld der aktuellen Beurteilung erfolgten Untersuchungen im Zusammenhang mit waffen- und kriegsmaterialbezogenen Äusserungen in der Telegram-Chatgruppe "D._____" auch andere polizeili- che, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in ihre Gesamtbetrachtung einbeziehen durfte. Dementsprechend erwies sich vorliegend auch der Beizug des Sanitätsdossiers des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee aus dem Jahr 2011 als richtig und wesentlich, zumal dieses Dossier auch einen "R-Vermerk" aufwies, gemäss welchem beim Beschwerdeführer zumindest zum damaligen Zeitpunkt medizinische Gründe festgestellt wur- den, die bei der Beurteilung der Dienst-/Schiesstauglichkeit zur Abnahme der Armeewaffen bezie- hungsweise bereits zum Ausschluss des Erhalts von Leihwaffen führten. Für die Bejahung der zu beurteilenden Waffenfähigkeit ist sodann jeweils vorauszusetzen, dass das gesamte Verhalten beziehungsweise die Persönlichkeit der zu beurteilenden Person Beleg für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen abgibt. Dementsprechend vermag etwa selbst ein strafrechtlicher Freispruch beziehungsweise die Einstellung einer strafrechtlichen Untersuchung in einem aktuell zu beurteilenden waffenrechtlichen Kontext oder ein eintragungsfreier Strafregisteraus- zug für sich allein noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bieten. Vielmehr dürfen der Waffenfähig- keit aus waffenrechtlicher Sicht auch keine anderen, allfällig bereits früher geprüften oder erst neu beziehungsweise ergänzend festgestellten Umstände entgegenstehen. 3 von 8 3.2 Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer ist vorab festzustellen, dass bei der am 7. Februar 2023 durchgeführten Haus- und Fahrzeugdurchsuchung nur gemeldete und rechtmässig in dessen Besitz befindliche Waffen sowie insbesondere auch keine Kriegsmaterialien vorgefunden wurden (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei vom 7. Februar 2023, act. 32 f.). Konkret ergab sich, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Erwerb von insgesamt 107 Waffen bewilligt worden war, wobei der Erwerb von 62 Waffen noch vor dem Wegzug aus dem Kanton R._____ am 1. Juli 2022 (konkret von S._____ nach T._____ AG) erfolgte und der Erwerb der restlichen Waffen durch die Fachstelle SIWAS nach dem Zuzug in den Kanton Aargau bewilligt wurde. Wie der Beschwerde- führer überdies zutreffend anführt, konnten sich die letztgenannten Bewilligungen insbesondere auch auf die Bestätigung des Statthalteramts des Bezirks Q._____ vom 25. Mai 2021 abstützen. In dieser attestierte das betreffende Statthalteramt dem Beschwerdeführer mit Kopie zuhanden der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei R._____, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Verfü- gung stehenden Akten und der durchgeführten Anhörung aus seiner Sicht kein Hinderungsgrund ge- mäss Art. 8 Abs. 2 WG ersichtlich sei. Auf weitere Abklärungen und eine Waffeneinziehung werde daher verzichtet (vgl. Beschwerdebeilage 10, act. 113). Im Weiteren trifft es zu, dass das nach den Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen vom 7. Februar 2023 eingeleitete Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft B._____ bereits am 28. Februar 2023 wieder eingestellt wurde (vgl. Beschwerde- beilage 3, act. 113) und auch nach dem zuletzt eingereichten Privatauszug vom 27. März 2023 keine Strafregistereinträge zu seiner Person bestehen (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 113). Trotz dieser grundsätzlich unbestrittenen und für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände sah es die Fachstelle SIWAS vorliegend zu Recht als angezeigt, die bei ihr durch den Beschwerdeführer nur rund einen Monat nach Einstellung des Strafverfahrens neu eingereichten Gesuche betreffend vier weitere Waffenerwerbsscheine für verschiedene Feuerwaffen erneut einer ordentlichen waffen- rechtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. Gesuche vom 28. März 2023, act. 44). Wie dem angefochte- nen Entscheid vom 28. August 2023 zu entnehmen ist, ging die Fachstelle SIWAS dabei offenkundig auch nicht davon aus, dass die Waffenfähigkeit des Gesuchstellers schon von vornherein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG zu verneinen sei, da aktuell etwa eine Handlung vorliege, die eine gewalttä- tige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder der Gesuchsteller insbesondere wegen wie- derholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sei (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS vom 24. November 2023, Ziffer 4, act. 139). Vielmehr prüfte die Fachstelle SIWAS richtigerweise, ob aus waffenrechtlicher Sicht beim Beschwerdeführer aktuell aus anderen Gründen von einer fehlenden Waffenfähigkeit auszugehen ist. Eine derartige verwaltungsrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unabhängig von einer unter Umständen sogar im selben Lebensvorgang erfolgten strafrechtlichen Prüfung vorzunehmen. So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvor- gang zu vermeiden. Im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung denn auch davon aus, dass Verwal- tungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind. Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichende Beur- teilung durch die Verwaltungsbehörden könnte die Rechtssicherheit nämlich gefährden und zu unge- rechtfertigten Wertungsdisparitäten führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.5). Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung hat allerdings dennoch eigenständig, das heisst unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachver- halts, zu erfolgen. Ausgehend von der durch das Waffenrecht zentral verfolgten öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es für das waffenrechtliche Verfahren somit grundsätzlich nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt letzt- lich zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führte. Die Fachstelle SIWAS verfügt bei ihrer Prüfung so- mit über ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Der dadurch erhaltene Entschei- dungsspielraum bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid im Einzelfall 4 von 8 völlig frei wäre. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechts- gleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Inte- ressen befolgen. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet somit nicht nur, dass der Entscheid rechtmäs- sig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, S. 99 f.). 3.3 Konkret besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Vorinstanz diese Vorgaben im vorliegenden Verfah- ren eingehalten hat. Ins Zentrum ihrer waffenrechtlichen Beurteilung stellte die Fachstelle SIWAS zu Recht die im eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit der durch den Beschwerdeführer als Administrator betriebenen Telegram-Chatgruppe "D._____". Ausgehend von der Meldung des BfV am 13. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer in der Te- legram-Chatgruppe "D._____" zum einen damit geprahlt habe, mit Waffen zu handeln und neben zahlreichen Schusswaffen auch über zwei "Raketenwerfer" samt Munition zu verfügen, und zum an- dern sich auch interessiert gezeigt habe, mehrere Kilogramm Sprengstoff C4 zu erwerben, war es durchaus angezeigt, eine vertiefte waffenrechtliche Prüfung einzuleiten. Wie den Akten zu entneh- men ist, resultierten aus der eingeleiteten Strafuntersuchung zwar keine strafrechtlichen Konsequen- zen. So stellte die Staatsanwaltschaft B._____ das Strafverfahren wieder ein, nachdem dem Be- schwerdeführer im strafrechtlichen Verfahren weder Widerhandlungen gegen das Waffengesetz noch gegen das Kriegsmaterialgesetz rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten (vgl. Einstel- lungsverfügung vom 28. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3, act. 113). Nichtsdestotrotz erweisen sich diese durch den Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannten Vorkommnisse beziehungsweise Verhaltensweisen aus waffenrechtlicher Sicht als klar geeignet, die Waffenfähigkeit des Beschwerde- führers zumindest ernsthaft infrage zu stellen. Von rein unbelegten Vermutungen oder bloss vagen Verdachtsmomenten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann diesbezüglich keineswegs ausge- gangen werden. So lässt sich die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, wonach es sich bei den festgestellten Diskussionen in der Telegram-Chatgruppe "D._____" einzig um "Juxe" und "Witze" beziehungsweise um reine "Prahlereien" gehandelt habe, die der Meinungsäusserungs- freiheit unterliegen würden, von vornherein nicht mit der für den Waffenbesitz unabdingbar erforderli- chen Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit in Einklang bringen. Die vorgebrachten Verharmlosungen sind denn auch nicht wirklich nachvollziehbar und tragen vielmehr zu einem massgeblichen Verlust des bisher entgegengebrachten Vertrauens bei. Dementsprechend gelangte auch der gemäss Waf- fengesetz beigezogene kantonale Staatsschutz nach einer persönlichen Ansprache des Beschwer- deführers zum Schluss, dass dessen "naive und etwas nonchalante Einstellung" nicht zu einer Waf- fenbesitzerin oder einem Waffenbesitzer passe. Es sei dem Beschwerdeführer zwar nicht zuzutrauen, dass er selbst seine Waffen missbrauche. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner Empfänglichkeit für Propaganda und andere Meinungen durch Drittpersonen zu Waffenkontakten überredet werden könnte, zumal es ihm offensichtlich bewusst sei, dass es sich bei der Telegram-Chatgruppe "D._____" um einen rechtsextremen (REX-)Chat handle, der auch Bezug zu einem ukrainischen, dem ASOW-Regiment nahestehenden Online-Shop habe (vgl. E-Mail des kantonalen Staatsschutzes vom 11. Mai 2023, Beschwerdebeilage 7, act. 113). Sind wie vorliegend massgebliche Anhaltspunkte für das bestehende Risiko vorhanden, dass die Ge- fahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung in Form etwa einer möglichen Vermittlung von Waf- fen an für den Waffenbesitz nicht geeignete beziehungsweise ausgeschlossene Personen oder Or- ganisationen besteht, ist dieses Risiko möglichst frühzeitig und im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu eliminieren. Das betreffende öffentliche Interesse überwiegt dabei auch das private Interesse, Waffen besitzen beziehungsweise (neu) erwerben zu dürfen. Die zuständige Behörde ist dement- sprechend verpflichtet, den Erwerb von Waffen und Munition in jenen Fällen zu verweigern, in denen ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Das Waffen(polizei)recht darf bei seiner Prognose auch einen strengeren Massstab anlegen als etwa das Strafrecht im strafrechtlichen Kon- text. Der Begriff der Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung ist dementsprechend auch 5 von 8 weit zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2). Perso- nen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Diese Zuverlässigkeit kann dem Beschwerde- führer derzeit aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte aber gerade nicht im erforderlichen Ausmass attestiert werden. Insoweit wird das verlangte Vertrauen in den Beschwerdeführer, dass er selbstver- ständlich Gewähr für einen auch zukünftig in jeder Hinsicht verantwortungsvollen Umgang mit Waf- fen bietet, ernsthaft infrage gestellt. Die Fachstelle SIWAS ordnete bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffenfähigkeit des Be- schwerdeführers somit zu Recht sowohl die vorläufige Sistierung der Behandlung aller neuen Gesu- che um Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen als auch das vorläufige Verbot des Neuerwerbs von Waffen im Sinne von Art. 4 WG sowie der Übernahme derartiger Waffen von Dritten zur Aufbe- wahrung an. Dabei hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, in- dem sie vorerst lediglich eine vorläufige Verweigerung beziehungsweise ein vorläufiges Verbot des weiteren Waffenerwerbs sowie einer Übernahme zur Aufbewahrung verfügte. Dagegen hat sie insbe- sondere aufgrund der zumindest anfänglichen Kooperation des Beschwerdeführers "kulanterweise" darauf verzichtet, auch hinsichtlich der in der Vergangenheit bereits rechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangten Waffen eine vorläufige Beschlagnahme zu verfügen (vgl. Stellung- nahme der Fachstelle SIWAS vom 24. November 2023, act. 139). Damit hat sie auch den Umstand berücksichtigt, dass diese legal erworbenen sowie registrierten Waffen bisher offenbar keinen Anlass zu waffenrechtlichen Beanstandungen (so vorab betreffend Aufbewahrungs- und Handhabungs- pflichten) gaben. Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestellten Situation dagegen nicht infrage, kann doch nur durch das angeordnete Vorgehen gewährleistet werden, dass zumindest vorerst – bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffenfähigkeit – keine zusätzlichen Waffen mehr in den Einflussbereich des Beschwerdeführers gelangen. Nach dem Gesagten bestehen derzeit genügend Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer vertieften Prüfung der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies gilt, zumal beim Beschwerdeführer aner- kanntermassen auch bereits in früherer Zeit eine "Autismus-Spektrum-Störung" diagnostiziert wurde, welche im Jahr 2011 zum "R-Vermerk" im Sanitätsdossier des Militärärztlichen Dienstes der Schwei- zer Armee und damit zur Abnahme der Armeewaffen beziehungsweise zum Ausschluss des Erhalts von Leihwaffen führte. Die angeordnete forensisch-psychiatrische Begutachtung seiner Person er- weist sich somit als erforderliches und geeignetes Mittel, auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die betreffende "Störung" derart gut im Griff haben soll, dass sich daraus kein Hin- derungsgrund für seinen Waffenbesitz ableiten lasse (vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, Zif- fern 27–31, act. 118 ff.). In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass der Beschwer- deführer bereits unter ambulanter ärztlicher Betreuung eines Facharztes für Psychiatrie sowie Psychotherapie steht und er mit seiner Beschwerde zugleich ein ärztliches Attest des betreffenden Arztes eingereicht hat. Gemäss diesem Attest sei es beim Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Schütze und Waffensammler trotz der diagnostizierten "Autismus-Spektrum-Störung" noch zu keinen Auffälligkeiten gekommen, die irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers not- wendig machen würden (vgl. ärztliches Attest von Dr. med. C._____, R._____, vom 29. Juni 2023, Beschwerdebeilage 9, act. 113). Mit der Fachstelle SIWAS (vgl. Stellungnahme vom 24. November 2023, Ziffer 3, act. 140) lässt sich jedoch feststellen, dass aus einem nur summarischen ärztlichen Bericht über die Diagnose des Beschwerdeführers gerade noch kein mit der angeordneten foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung vergleichbarer Beleg betreffend die aktuelle Waffenfähigkeit ab- geleitet werden kann. Im Hinblick auf eine sachgerechte Gesamtbeurteilung ist vielmehr eine umfas- sende forensisch-psychiatrische Beurteilung aller auch aktuellen Begleitumstände, wie insbesondere die festgestellten Vorgänge in der Telegram-Chatgruppe "D._____" und die diesbezüglichen Beden- ken des kantonalen Staatsschutzes, zu verlangen. Unter anderem gestützt auf das Ergebnis dieser fachärztlichen Beurteilung wird es der Fachstelle SIWAS denn auch erst möglich sein, abschliessend über die Anordnung weitergehender Massnahmen (so insbesondere über die definitive Verweigerung 6 von 8 der beantragten Waffenerwerbsscheine sowie über die Beschlagnahme beziehungsweise die defini- tive Einziehung der bis zu diesem Zeitpunkt noch beim Beschwerdeführer belassenen Waffen) oder die Aufhebung der bereits getroffenen Anordnungen zu entscheiden. 3.4 Zusammenfassend bestehen derzeit genügend Anhaltspunkte zur Annahme eines ausreichenden Masses an Wahrscheinlichkeit einer Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bezie- hungsweise für einen entsprechenden Klärungsbedarf. Dem Beschwerdeführer bleibt angesichts der vorliegend getroffenen Anordnungen jedoch weiterhin die Möglichkeit offen, durch ein fachärztliches (forensisch-psychiatrisches) Gutachten den Nachweis zu erbringen, dass die vorerst nur angenom- menen Hinderungsgründe nicht beziehungsweise nicht mehr bestehen. Es lässt sich daher nicht be- anstanden, dass die Fachstelle SIWAS die nachgesuchte Erteilung der Waffenerwerbsscheine vor- läufig verweigerte beziehungsweise die betreffende Behandlung sistierte und stattdessen die ergän- zende Beurteilung der Waffenfähigkeit im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens an- ordnete (Dispositivziffern 1–3). Dasselbe gilt auch für die anderen im angefochtenen Entscheid ent- haltenen Anordnungen, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Beurteilung sei- ner Waffenfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen im Sinne von Art. 4 WG zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 4 und 5). Von einer nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens oder sogar einem willkürlichen Vorgehen ist im vorlie- genden Zusammenhang somit keineswegs auszugehen. Alle in diese Richtung gehenden Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vollumfänglich zurückzuweisen. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine gegenteilige Anordnung zur gemäss § 46 Abs. 1 VRPG geltenden aufschiebenden Wirkung einer Be- schwerde oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats wird Beschwerden betreffend das Waffenrecht eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgül- tige Einziehung und Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälli- gen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung) zuerkannt. Demgegenüber händigt der Regierungsrat etwa beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder aus, weil dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Insofern kommt Be- schwerden gegen die Beschlagnahme von Waffen praxisgemäss keine aufschiebende Wirkung zu. Mit der vorläufigen Nichtbewilligung der nachgesuchten Waffenerwerbsscheine und der damit einher- gehenden vorläufigen Sistierung der Behandlung der betreffenden Gesuche wurde dem Beschwer- deführer zugleich unter Strafandrohung auch untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waf- fenfähigkeit Waffen im Sinne von Art. 4 WG zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 4 und 5, act. 107). Das damit unter Strafandrohung bei Nichtbefol- gung mitverfügte Erwerbsverbot für neue – zusätzliche – Waffen sowie das ergänzend angeordnete Verbot zur Übernahme von derartigen Waffen zur Aufbewahrung sind grundsätzlich zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vom Beschwerdeführer möglicherweise ausgehende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen (Art. 31 Abs. 3 WG) aufrechtzuerhalten. Die Fach- stelle SIWAS hat in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde allerdings die aufschiebende Wir- kung noch nicht vorsorglich entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 2. November 2023 ist diese An- ordnung zumindest für die Zeit des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden (Dispositivziffer 2, act. 135). 7 von 8 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist auch vorliegend nochmals formell festzustellen, dass auch einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid – zumindest soweit sie sich gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb von Waffen beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von weiteren Waffen zur Aufbewahrung richtet – keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise ihr sicherheitshalber bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzo- gen wird. 5. Verfahrens- und Parteikosten In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach dem vorliegenden Verfahrens- ausgang ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Demgemäss sind auch sämtliche Beschwerdeanträge abzuweisen. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens hat der Be- schwerdeführer die durch die Bearbeitung seiner Beschwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat einschliesslich der durch den Zwischenentscheid vom 2. November 2023 ent- standenen Kosten vollständig zu tragen. Grundsätzlich gleich wie die Verfahrenskosten werden die Parteikosten verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Infolge des vollumfänglichen Unterliegens steht dem Beschwerdeführer somit auch keine Parteient- schädigung zu. Beschluss 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vor- sorglich entzogen, soweit sie sich gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb von Waffen bezie- hungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung richtet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, einschliesslich der durch den Zwi- schenentscheid vom 2. November 2023 entstandenen Kosten, bestehend aus einer Verwaltungsge- bühr von Fr. 1'800.– sowie den Auslagen von Fr. 241.30, insgesamt Fr. 2'041.30, werden vollum- fänglich dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des noch geschulde- ten Betrags erfolgt keine weitere Rechnungsstellung. 4. Es werden keine Parteikosten ausgerichtet. 8 von 8