Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern werden für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'845.– zu 1/3, mithin zu Fr. 1'615.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. 26 von 27 3.2 Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'845.– zu 1/3, mithin zu Fr. 1'615.– (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.