Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 808.90, gesamthaft Fr. 2'308.90, gehen zu 7/12 zulasten der Staatskasse und sind zu 1/4, mithin zu Fr. 577.25 von der Gemeinde Q._____ sowie zu 1/6, mithin zu Fr. 384.80 vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. 3.1