Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (inkl. Begründung des Entscheids) werden zu 1/3 auf die Staatskasse genommen, zu 1/2 (Fr. 375.–) dem Gemeinderat Q._____ und zu 1/6 (Fr. 125.–) dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit, auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.