Der Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers mit verschiedenen Akteuren ist als knapp durchschnittlich zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie hingegen ist in Bezug auf juristische Fragestellungen als gering einzustufen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich in casu, die Grundentschädigung auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % (vorliegend Fr. 1'275.–) vorzunehmen. Für zwei zusätzliche Rechtsschriften hingegen ist je ein Zuschlag von 10 %, mithin von gesamthaft Fr. 1'020.– zu machen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Die Entschädigung beträgt somit Fr. 4'845.– (inklusive Auslagen und MwSt.).