Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2011, Seiten 247, 249). Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (AGVE 2009, Seite 279; AGVE 2012, Seite 225).