Analog zum Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Hälfte der Verfahrenskosten je hälftig dem Gemeinderat Q._____ als erstinstanzlich entscheidende Behörde und dem Schulrat des Bezirks R._____ als Vorinstanz zu auferlegen 6.3.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu 2/3 als obsiegend und zu 1/3 als unterliegend gilt hat er für das Verfahren vor dem Regierungsrat somit 1/6 (1/3 der Hälfte) der Verfahrenskosten zu bezahlen. 1/4 der Kosten gehen zulasten des Gemeinderats Q._____ und 7/12 zulasten der Staatskasse. 6.3.3