als erstinstanzlich entscheidende Behörde zu auferlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 24 von 27 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer zu 2/3 obsiegt und zu 1/3 unterliegt, hat er für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ somit 1/6 (1/3 der Hälfte) der Verfahrenskosten zu bezahlen. 1/2 der Kosten gehen zulasten des Gemeinderats Q._____ und 1/3 zulasten der Staatskasse. 6.2.3 Im Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. 6.3 6.3.1