Dem Beschwerdeführer wurde nur Einsicht in stark geschwärzte Akten gewährt. Ebenso fällten sowohl der Gemeinderat Q._____ als auch der Schulrat des Bezirks R._____ ihren Entscheid gestützt auf diese geschwärzten Akten, ohne deren gesamten Inhalt zu kennen (vgl. E. 1). Dieser Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Verfahrensfehlers rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ vorab die Hälfte der Verfahrenskosten dem Gemeinderat Q._____ als erstinstanzlich entscheidende