Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vor dem Hintergrund, dass die Dauer des vorübergehenden Schulausschlusses mit drei Wochen zu hoch angesetzt war und sich nur ein einwöchiger Ausschluss rechtfertig, gilt der Beschwerdeführer zu 2/3 als obsiegend und zu 1/3 als unterliegend. 6.2 6.2.1