Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der vorübergehende Schulausschluss des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, um dazu beizutragen, den geordneten Schulbetrieb in seiner Klasse wiederherzustellen. Die Dauer des Schulausschlusses war mit drei Wochen jedoch hinsichtlich Erforderlichkeit wie auch hinsichtlich Zumutbarkeit zu hoch angesetzt. Stattdessen hätte er nur für die Dauer von einer Woche angeordnet werden dürfen. 6. 6.1