Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für eine Massnahme wie sie in der Lernvereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2023 vorgesehen war (Reduzierung der Beschulung zwecks Entlastung des schulischen Umfelds), eher keine gesetzliche Grundlage bestünde. Vor dem Hintergrund, dass diese nie in Kraft getreten ist (vgl. E-Mail von I._____ vom 8. September 2023), ist sie jedoch für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz und wird daher nicht weiter darauf eingegangen. 5.