Gerade weil ein Schulausschluss ein überwiegendes öffentliches Interesse voraussetzt, hat in diesem Zusammenhang gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule eine Meldung an die Schulaufsicht der Abteilung Volksschule des BKS zu erfolgen. Diese Meldung soll einerseits als eine Art "Hürde" fungieren, die verhindern soll, dass Schulausschlüsse leichtfertig und voreilig angeordnet werden, sie dient andererseits aber vor allem statistischen Zwecken. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es bei dieser Meldung nicht um die Beantragung einer Gutheissung der Massnahme, sondern um eine Information seitens der Schule an die Schulaufsicht.