lich und angezeigt gewesen. 4.6.3 Anknüpfend an die Ausführungen betreffend die Erforderlichkeit der Dauer des Schulausschlusses unter E. 4.5.7 ff. ist somit festzuhalten, dass der Schulausschluss auch hinsichtlich seiner Zumutbarkeit zu lange angesetzt war. Dies nicht nur in Anbetracht der Ersteinschätzung seitens des SPD, sondern auch mit Blick auf den Neustart der Klassenlehrperson und die damit verbundene Neuformierung des Klassengefüges, die zwangsläufig in den ersten Wochen ab Stellenantritt der Lehrperson stattfindet.