Aus den Akten geht hervor, dass die Betreuung des Beschwerdeführers während seines dreiwöchigen Ausschlusses sichergestellt war und er während dieser Zeit auch mit schulischen Aufgaben versorgt wurde. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der angeordnete dreiwöchige Schulausschluss des Beschwerdeführers angesichts dessen Dauer eine einschneidende Massnahme darstellt hinsichtlich der Zumutbarkeit.