Drittes Element der Verhältnismässigkeit ist die Zumutbarkeit der Disziplinarmassnahme. Die Massnahme ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 514 ff.) 4.6.2