Angesichts der nur geringen Schwere der dem Beschwerdeführer anzulastenden Vorfälle, die zwar in der Summe seinen vorübergehenden Ausschluss rechtfertigen, scheint zudem angezeigt, nur eine möglichst milde Form dieser Disziplinarmassnahme zu ergreifen. Ein dreiwöchiger Ausschluss ist jedoch bei einer gemäss § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz maximal möglichen Dauer von sechs Wochen des Ausschlusses nicht mehr als mild zu taxieren. Weshalb der vorliegend angeordnete dreiwöchige Schulausschluss auch unter diesem Aspekt als zu lange zu bewerten ist. 4.6 4.6.1